Unfall - Was nun? - Was tun?

...bei unverschuldetem Unfall. - Gutachten? Warum?

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen

Interesse unbedingt die folgenden 10  Punkte beachten:

 

1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei,

    einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und

    Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.

    Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne

    Ihre  Zustimmung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat.

    Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind

    erstattungspflichtig. Sofern jedoch offensichtlich nur ein sogenannter

    Bagatellschaden vorliegt, (Schaden bis ca. 750,00 €) dürfte als

    Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag  einer Fachwerkstatt

    ausreichen.


 2. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang

     und Schadenhöhe gewährleistet, dass die Ihnen zustehenden

     Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

   

 3. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch,

     dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden

     kann.

 

 4. Die Höhe eines evtl. Wertminderungsanspruches kann in der Regel

     erst durch ein Gutachten  belegt werden. Ohne Einschaltung

     eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer

     häufig auf Wertminderung bis zu mehreren Tausend Euro.

 

 5. Die Beweissicherung über Schadenart und -Umfang wird in vielen

     Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit über den Schadenhergang

     oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

  

 6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten

     vom Unfallgegner auf Basis eines von ihm vorgelegten

     Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).

     Selbst wenn der Geschädigte die Reparatur in einer Fachwerkstatt

     durchführen  lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des

     Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen.

     Bei einer fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte jedoch keinen

     Anspruch auf Erstattung der (nicht gezahlten) Umsatzsteuer.

 

 7. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des

     Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich

     Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden

     können.

 

 8. Einwände des Schädigers  oder dessen Versicherung, z. B. über

     nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch

     ein Gutachten entkräftet werden.

 

 9. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache

     eines Unfalls in aller Regel offenbarungspflichtig. Durch das

     Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen

     Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

 

 10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen

       Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie

       nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige

       Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall in jedem Fall

       einen versierten Verkehrsrechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

 

 Quelle: (Auszug aus einer Info-Broschüre des Bundesverbandes

              der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen

               für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK)

 

 


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