...bei unverschuldetem Unfall. - Gutachten? Warum?
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen
Interesse unbedingt die folgenden 10 Punkte beachten:
1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei,
einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und
Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.
Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne
Ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind
erstattungspflichtig. Sofern jedoch offensichtlich nur ein sogenannter
Bagatellschaden vorliegt, (Schaden bis ca. 750,00 €) dürfte als
Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt
ausreichen.
2. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang
und Schadenhöhe gewährleistet, dass die Ihnen zustehenden
Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
3. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch,
dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden
kann.
4. Die Höhe eines evtl. Wertminderungsanspruches kann in der Regel
erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne Einschaltung
eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer
häufig auf Wertminderung bis zu mehreren Tausend Euro.
5. Die Beweissicherung über Schadenart und -Umfang wird in vielen
Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit über den Schadenhergang
oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten
vom Unfallgegner auf Basis eines von ihm vorgelegten
Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
Selbst wenn der Geschädigte die Reparatur in einer Fachwerkstatt
durchführen lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des
Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen.
Bei einer fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte jedoch keinen
Anspruch auf Erstattung der (nicht gezahlten) Umsatzsteuer.
7. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des
Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich
Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden
können.
8. Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z. B. über
nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch
ein Gutachten entkräftet werden.
9. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache
eines Unfalls in aller Regel offenbarungspflichtig. Durch das
Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen
Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen
Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie
nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige
Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall in jedem Fall
einen versierten Verkehrsrechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
Quelle: (Auszug aus einer Info-Broschüre des Bundesverbandes
der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen
für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK)